Sportgerichtsordnung des KV X – FRW e.V. Stand: 22.03.2012

 S P O R T G E R I C H T S O R D N U N G

des Klootschießer- und Boßelverbandes X – FRW e.V.

1 - Allgemeines

Der Klootschießer- und Boßelverband X – Friesische Wehde e.V. (KV) hat auf seiner Jahreshauptversammlung, am 22.03.2012, beschlossen ein Sportgericht zu bilden. Die Sportgerichtsordnung gründet sich auf die Bestimmungen der Satzung des KV. Das Sportgericht ist in der Entscheidung an die Satzungen und Ordnungen und an die Grundsatzbeschlüsse des KV und FKV gebunden.

2 - Zusammensetzung des Sportgerichts

. Das Sportgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzer. Der KV-Vorstand ernennt auf die Dauer von jeweils drei Jahren den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die weiteren Mitglieder (Beisitzer) sind die Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine vom Kreis X. Vom Vorsitzenden werden, aus dem Kreis der weiteren Mitglieder, fünf unabhängige Beisitzer bei einem Sportgerichtsverfahren zur Sitzung eingeladen.

3 - Aufgaben und Zuständigkeit des Sportgerichts

  1. Das Sportgericht ist zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig, in denen dies in der Satzung des KV und/oder in anderen Bestimmungen des KV vorgesehen ist. Aufgabe des Sportgerichts ist es, allein über sportliche Streitigkeiten zu beraten und zu entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des KV fallen.
  2. Die Mitglieder des Sportgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich; Auslagen werden ersetzt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Sportgerichts sollten im KV-Vorstand kein Amt innehaben.
  3. Die Mitglieder des Sportgerichts dürfen in einem Verfahren nicht mitwirken, in denen sie selbst oder ihr

Verein beteiligt oder betroffen sind.

  1. a) Ein Mitglied des Sportgerichts darf in Verfahren auch nicht mitwirken, wenn es befangen ist bzw. sich für befangen hält. An dieser Stelle tritt sein Stellvertreter. Wird ein Mitglied von einer der streitenden Parteien abgelehnt, so kann der Vorsitzende des Sportgerichts an seiner Stelle dessen Vertreter zur Urteilsfindung heranziehen, falls die übrigen Mitglieder des Sportgerichts die Begründung der Ablehnung anerkennen.
  2. b) Ist der Vorsitzende des Sportgerichts beteiligt oder befangen, leitet der Stellvertreter die betreffende Sportgerichtsverhandlung. Ist auch dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe wegen Befangenheit oder Beteiligung gehindert, wird von den übrigen Sportgerichtsmitgliedern ein Verhandlungsleiter ausgewählt.
  3. Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Nicht

stimmberechtigte Personen dürfen an der Beratung nicht teilnehmen.

  1. Das Sportgericht ist zuständig:
  2. für alle Streitfragen und Streitfälle, die sich aus dem Wettkampf und dem Spielverkehr ergeben, soweit sie

in die Zuständigkeit des KV fallen; dies sind u. a. folgende Veranstaltungen und Anlässe:

  1. a) Friesischer Mehrkampf
  2. b) Einzel- und Mannschaftsbewerbe
  3. c) Ausscheidungswettkämpfe für überregionale bzw. internationale Veranstaltungen
  4. Der KV-Vorstand kann für Einzelveranstaltungen ein Schiedsgericht berufen, das nach Maßgabe des Streitfalles vor Ort entscheidet.
  5. für alle Streitfragen und Streitfälle, die die Interessen mehrerer Mitglieder (Vereine) aus dem KV Verbandsbereich

berühren.

  1. für alle Streitfragen, in denen es von einem Mitglied (Verein) um eine Entscheidung angerufen wird.

4 - Verfahren

  1. Die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens erfolgt kurzfristig auf schriftlichen Antrag und Darlegung der Gründe.
  2. Der Vorsitzende des Sportgerichts ist befugt, die Beilegung des Streitfalles ohne Verhandlung durch gütliche

Vereinbarung zu versuchen. Hält das Sportgericht einstimmig den Antrag für offensichtlich unbegründet, so kann die Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig abgelehnt werden.

  1. Entscheidungen sind auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu fällen. Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden.
    4. Die notwendigen Erhebungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung haben durch das Sportgericht zu erfolgen. Ob und welche Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen werden, entscheidet das Sportgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt auch für gestellte, nicht geladene Zeugen und Vertreter.
  2. Der Termin für eine mündliche Verhandlung soll so angesetzt werden, dass eine Ladungsfrist von acht Tagen gewahrt ist. Bei Eilbedürftigkeit oder Zustimmung der Beteiligten kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
  3. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Durchschrift ist dem Vorstand des KV Friesische Wehde umgehend vorzulegen.
  4. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ist den anwesenden Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung mit einer kurzen Begründung verkündet.
  5. Die Entscheidung ist unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 14 Tagen schriftlich den Beteiligten bekanntzugeben.
  6. Ist ein Beteiligter trotz schriftlicher Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
  7. Jede Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

5 - Entscheidungen und Strafen

Verstöße und Fehlverhalten können wie folgt geahndet werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Geldbuße
  4. Sperre
  5. Einzelanweisung

Ein Fehlverhalten eines einzelnen Werfers kann mit einer zeitlich befristeten Sperre geahndet werden. Bei groben Verstößen gegen die allgemeinen Bedingungen können neben der o. a. Sperre ein oder mehrere Spielergebnisse zum Nachteil des Mitglieds (Vereins) des Werfers geändert werden. Bei Verstößen des Mitglieds (Vereins) können außerdem Geldstrafen bis zur Höhe von 500,00 Euro auferlegt werden. Bei groben Verstößen des Mitglieds (Vereins) kann dieser zusätzlich vom Spielbetrieb mit einer oder mehreren Mannschaften für die Dauer von höchstens einer Saison ausgeschlossen werden.

6 - Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des KV-Sportgerichts kann Berufung beim KLV Oldenburg eingelegt werden. Näheres regelt die Sportgerichtsordnung des FKV.

7 - Gebühren

Die Grundgebühr für die Einleitung eines Verfahrens auf Antrag beträgt 50,00 Euro und ist vorschüssig vom Antragsteller einzuzahlen.

Unabhängig von der Grundgebühr werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Verfahrens- / Sitzungskosten

Die Entscheidung über die Einbehaltung, teilweise oder völlige Rückzahlung der bei der Antragstellung hinterlegten Gebühren erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung.

Kosten und Gebühren sind an die KV-Kasse zu zahlen.

8 - Schlussbestimmungen

Mitglieder (Vereine) u. Vereinsmitglieder, die der Aufforderung der Erfüllung einer getroffenen rechtsverbindlichen Entscheidung nicht nachkommen, sind bis zur Erfüllung gesperrt und von allen Vergünstigungen ausgeschlossen.

Diese Sportgerichtsordnung ist in der Vertreterversammlung des Klootschießer- und Boßelverbandes Friesische Wehde e.V. am 22.03.2012 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Helmut Tetz

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  1. Vorsitzender
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